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Förderverein für die Psychiatrie Wunstorf

Der Förderverein wurde am 02.03.2010 gegründet.

Die Mitglieder setzen sich aus aktiven und ehemaligen Mitarbeitenden der KRH Psychiatrie Wunstorf sowie Personen, die sich den Zielen des Fördervereins verbunden fühlen. Jede natürliche oder juristische Person kann einen Aufnahmeantrag an den Vorstand richten.

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitsförderung sowie von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die KRH Psychiatrie in Wunstorf, um ein fachöffentliches und öffentliches Bewusstsein für die Geschichte und die aktuelle gesellschaftspolitische Bedeutung der Psychiatrie zu wecken, zu erhalten und zu pflegen.

Die Mittel zur Erfüllung erhält der Förderverein durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch Geldspenden und durch Sachspenden.

Projekte, die Psychiatrieerfahrenen zugutekommen, sollen angeregt, gefördert und unterstützt werden sowie Gespräche zwischen Patienten, Angehörigen, Psychiatrieerfahrenen, Selbsthilfe, Fachleuten und Öffentlichkeit (beispielsweise durch Förderung von Tagungen, kulturellen Angeboten, Festen, Begegnungsmöglichkeiten, Info-Veranstaltungen usw.).

Kontakt / Wir sind für sie da

Psychiatriebewegt - Förderverein Seelische Gesundheit Wunstorf e.V.

Torsten Pech
Südstraße 25
31515 Wunstorf

pech(@)fpn-plus.de

Vorstand

 1. Vorsitzender Andreas Tänzer (ataenzer@mail.de)

Stellvertretender Vorsistzender/Schriftführer Torsten Pech (pech@fpn-plus.de)

Stellvertretender Vorsitzender/Kassenführung Thomas Albrecht (thomas.albrecht@krh.de)

Hier kommen Sie zur Beitrittserklärung

Psychiatriebewegt - Förderverein Seelische Gesundheit Wunstorf e.V.

Präambel

Psychiatrie bewegt, bewegt sich und zeigt Wege auf.

Umso wichtiger ist in diesen Zeiten die Möglichkeit der Förderung außerhalb der etablierten Wege.

 

§  1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Psychiatriebewegt - Förderverein Seelische Gesundheit Wunstorf e. V.

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Wunstorf.

 

§  2  Zwecke und Zielsetzung des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitsförderung sowie von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für die Psychiatrie in Wunstorf, um ein fachöffentliches und öffentliches Bewusstsein für die Geschichte und die aktuelle gesellschaftspolitische Bedeutung der Psychiatrie zu wecken, zu erhalten und zu pflegen.
  • die Förderung, Erhalt und Entwicklung der Historischen Ausstellung der KRH Psychiatrie Wunstorf (ehem. NLKH Wunstorf). 
  • die Anregung, Förderung und Unterstützung von Projekten, welche unmittelbar oder mittelbar den Psychiatrieerfahrenen der Psychiatrie in Wunstorf zugute kommen.
  • die Förderung des Gespräches zwischen Patienten, Angehörigen, Psychiatrieerfahrenen, Selbsthilfe, Fachleuten und Öffentlichkeit (beispielsweise durch Förderung von Tagungen, kulturellen Angeboten, Festen, Begegnungsmöglichkeiten, Info-Veranstaltungen usw.).
  • die Förderung eines integrativen, interkulturellen Verständnisses der Psychiatrie.

 

§  3  Der Verein

  1. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig und neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele Verwendung finden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Als Begünstigungen in diesem Sinne sind nicht anzusehen:
    a) Vergütung aus Arbeitsverträgen
    b) Erstattung von notwendigen Auslagen

 

§  4  Vereinsmitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke und die Zielsetzung des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die Satzung anerkennt.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam.
  4. Von der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann ausgeschlossen werden, wer den Zwecken und der Zielsetzung des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder die Aufgaben be- oder verhindert. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet unanfechtbar der Vorstand.
  5. Personen, die die Zwecke und die Zielsetzung des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§  5  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

 

§  6  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins treffen sich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung. Sie wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte unverzüglich einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, wenn die Mehrheit im Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordern.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. Wenn mehrere Kandidaten für eine Wahl nominiert sind, sind die Abstimmungen geheim und schriftlich durchzuführen. Ansonsten erfolgt die Stimmabgabe per Handzeichen.
  5. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Es ist über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zuzusenden.
  8.  Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a. Verwirklichung der unter § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins.
    b. Wahl des Vorstandes
    c. Wahl der Beisitzer
    d. Wahl der Kassenprüfer
    e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Geschäftsordnung.
    f. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Entlastungserteilung.
    g. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungs-berichtes und Entlastungserteilung.
    h. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    i. Beschlussfassung über vorgelegte Planungen und Veranstaltungen.

 

§  7  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, letztgenannte sind stellvertretende Vorsitzende.
  2. Dem Vorstand gehören zwei Beisitzer an.
  3. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und die Beisitzer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung auf der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für seine Arbeit verantwortlich. Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis, die Stellvertreter zeichnen zusammen.
  6. Aufgaben des Vorstandes:
    a. Leitung und ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins.
    b. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    c. Einberufung der Mitgliederversammlung.
    d. Stellungnahme zu wichtigen Sachfragen.
    e. Aufstellung eines Haushaltsplanes.
    f. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung.
    g. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    h. Die Beisitzer sollen den Vorstand in seiner Arbeit entlasten. So kann z. B. ein Beisitzer den Vorstand in Bezug auf die externe Presse- bzw. Öffentlichkeitsarbeit unterstützen und sich um die entsprechende Vernetzung mit anderen Institutionen kümmern. Der andere Beisitzer kann den internen Teil der Pressearbeit bzw. Information der Mitarbeiter/Innen übernehmen, ebenso wie die Organisation von Aktivitäten und Projekten und für die Vernetzung im Innern verantwortlich sein.
  7. Beschlüsse im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

§  8 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird von einem Mitglied des Vorstandes durchgeführt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer nur für die Dauer eines Jahres gewählt, so dass es ab dem zweiten Vereinsjahr immer einen gewählten Kassenprüfer und einen neu zu wählenden Kassenprüfer gibt.

 

§ 10 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Aktion Psychisch Kranke e.V., der  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 02.03.2010 in Wunstorf beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Projekt: Stolpersteine auf dem Gelände der KRH Psychiatrie Wunstorf

Wir brauchen Ihre/Eure Unterstützung!

Die Stolpersteine des Künstlers Gunter Demnig sind das größte dezentrale Kunstdenkmal der Welt. 120.000 der 96 x 96 mm großen in einen Betonquader gegossenen Messingplatten sind inzwischen verlegt. Sie erinnern uns an die Opfer des Nationalsozialismus. Unterstützt vom Direktorium wollen wir ab November 2026 auf dem Gelände der Wunstorfer Psychiatrie insgesamt 8 Stolpersteine verlegen.

Die Klinik war während des Nationalsozialismus Ausgangspunkt für die Deportation und ganz überwiegende Ermordung von hunderten psychiatrischen Patient:innen. Einer der federführenden Planer der sog. Kindereuthanasie und Gutachter des Reichsausschusses wurde noch 1954 zum Leiter der Wunstorfer Kinder- und Jugendpsychiatrie ernannt. Jeder Mitarbeitende, der sich mit den Wurzeln seiner Tätigkeit befasst, wird früher oder später mit dieser verstörenden Historie konfrontiert. Vielleicht wird er sich fragen, welche Rolle er in diesen Zeiten eingenommen hätte.

Als Verein „Psychiatriebewegt“ fördern wir entschieden die Auseinandersetzung mit diesem dunklen Kapitel deutscher Psychiatriegeschichte unter dem zynischen und beschönigenden Deckmantel des Begriffes „Euthanasie“ (altgriech.: guter Tod).

2024 haben wir gemeinsam mit dem Klinikdirektorium und dem Wunstorfer Arbeitskreis „Erinnerungskultur“ zwei von Gunter Demnig gefertigte Stolperschwellen auf dem Klinikgelände verlegt. Sie erinnern an die von hier ausgehenden Deportationen jüdischer Patient:innen im Herbst 1940 bzw. der im Rahmen der „Aktion T4“ 1941 durchgeführten Transporte chronisch psychisch Kranker und Behinderter in die Zwischenanstalten Idstein, Scheuern und Eichberg. Für einen Großteil der insgesamt 370 Opfer war es eine Reise in den Tod. Während des Projektes entstand der Gedanke, durch die Verlegung einzelner Stolpersteine die persönliche Geschichte und das individuelle Leid der betroffenen psychisch kranken und behinderten Opfer im Bewusstsein weiterer Generationen lebendig werden zu lassen. Bei der Auswahl haben wir uns von Kriterien leiten lassen wie der Länge des Aufenthaltes, der räumlichen Nähe des letzten Wohnortes zur Wunstorfer Anstalt, der Berücksichtigung sehr junger Opfer, der Einbeziehung strafrechtlich Untergebrachter und einem breiten Diagnosespektrum.

Unsere Projektgruppe wird extern beraten von dem Wunstorfer Historiker und Buchautor Heiner Wittrock, dem Stadtarchivar Klaus Fesche, dem ehm. Ärztlichen Direktor Andreas Spengler und dem ehm. Chefarzt der FA Bad Rehburg Michael von der Haar. Er hat in den letzten Jahren mit Hilfe der Krankenakten die Lebens- und Krankengeschichten der Opfer zusammengetragen und Einzelschicksale weiter erforscht.

Das Projekt ist angewiesen auf und lebt von einer breiten Unterstützung der Mitarbeitenden aus der Klinik. Bitte beteiligen Sie sich mit einer Spende an den Verein, durch Übernahme einer Patenschaft für einen der Steine (z.B. auch durch eine Station, Gruppe), durch praktische Unterstützung (etwa bei der Recherche von noch lebenden Angehörigen) oder durch die Bereitschaft die Pflege für einen Stein zu übernehmen!

Ansprechpartner in der Klinik sind Torsten Pech und Bettina Warmbold.

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